Derzeit sind keine Termine geplant.
Die neuen Termine für das Jahr 2025 werden rechtzeitig veröffentlich. Reinschauen lohnt sich also.
Anzahl der Unterhalts- berechtigten Personen |
Pfändungsfreigrenze bis 30.06.2024 |
Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2024 |
Keine Unterhalts- zahlungen |
1.409,99 € | 1.499,99 € |
Eine unterhatsberechtigte Person |
1.939,99 € | 2.059,99 € |
Zwei unterhatsberechtigte Personen |
2.229,99 € | 2.369,99 € |
Drei unterhatsberechtigte Personen |
2.519,99 € | 2.679,99 € |
Vier unterhatsberechtigte Personen |
2.819,99 € | 2.999,99 € |
Fünf unterhatsberechtigte Personen |
3.109,99 € | 3.309,99 € |
Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024:
Das Pflegeentlastungsgesetz PUEG möchte die häusliche Pflege stärken und erhöht das Pflegegeld ab 01.01.2024 um 5%:
Pflegegrad 1 – 0,00 €
Pflegegrad 2 – 331,80 €
Pflegegrad 3 – 572,25 €
Pflegegrad 4 – 764,40 €
Pflegegrad 5 – 946,05 €
Weitere Pflegegelderhöhungen sind 2025 und 2028 vorgesehen.
Gemeinsamer Beitrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
Künftig steht ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbeitrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen unmittelbar ab Feststellung von mind. Pflegegrad 2 genutzt werden können.
Änderungen beim Begutachtungsverfahren:
Künftig muss die Pflegekasse bei Pflegebescheiden immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen und so erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Ferner soll die Pflegekasse Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, wenn diese im Sachverständigengutachten empfohlen werden.
Besonderheiten bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren:
Hier gibt es Veränderungen bei der Verhinderungspflege und dem Pflegeunterstützungsgeld.
Gerne können Sie sich hier bei Ihrer zuständigen Pflegekasse informieren.
Regelbedarfsstufe 1: 563 € (alleinlebender Erwachsener)
Regelbedarfsstufe 2: 506 € (Erwachsene Partner*innen)
Regelbedarfsstufe 3: 451 € (Erwachsene; § 27b SGB XII)
Regelbedarfsstufe 4: 471 € (Jugendliche 14 – 17 Jahre)
Regelbedarfsstufe 5: 390 € (Kind 6 – 13 Jahre)
Regelbedarfsstufe 6: 357 € (Kind bis 6 Jahre)